Viele Mandanten wollen wissen, wie viel Prozent denn der Anwalt abbekommt. Die Vergütung der Rechtsanwälte ist aber weder prozentual bemessen, noch richtet sie sich nach dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit.
Seit dem 01.07.2004 bestimmt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Bis dahin galt noch die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO), die heute kaum noch eine Rolle spielt.
In der Regel bestimmt sich die anwaltliche Gebühr nach dem sog. Gegenstandswert. Aus diesem ist dann mit der Gebührentabelle die Gebühr bestimmbar. Dies gilt vor allem für zivilrechtliche Streitigkeiten. Hat beispielsweise jemand den vereinbarten Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen von 2.000 EUR nicht bezahlt, so beträgt der Gegenstandswert 2.000 EUR. Im Weiteren ist entscheidend, welche Tätigkeiten der Anwalt entfalten musste, nur Beratung, außergerichtliche und/oder gerichtliche Vertretung.
In Straf- und Bußgeldsachen und in sozialrechtlichen Angelegenheiten wird nach Rahmengebühren abgerechnet, bei denen durch das RVG eine Mindest- und eine Höchstgebühr festgelegt ist. Der Rechtsanwalt muss dann nach seinem Ermessen die richtige Gebühr bestimmen und dabei vielfältige Faktoren berücksichtigen, z.B. den Umfang und Schwierigkeit der Sache und die Bedeutung für den Mandanten.